Frage Unterhalt-Wechselmodell

Guten Tag,

Mein Mann hat zwei Kinder 14, 10 Jahre. Für den 14-Jährigen bezahlt er 100% Unterhalt mit Unterhaltstitel. Der 10 Jährige wohnt zur Hälfte bei uns und er zahlt hier " Taschengeld " an die Kindsmutter, die Höhe wurde damals von den Anwälten festgelegt, da mein Mann nicht wollte das die Ex wegen jeder Rechnung ankommt, das er die Hälfte bezahlen soll.

Nun haben wir Post vom Jugendamt bekommen, für den großen informativ, da der Unterhaltssatz angepasst wurde.
Nur irritiert uns das für den kleinen ein 100% Unterhalt rückwirkend ab 01.12. verlangt wird. Müssen wir auf diesen Passus eingehen? Oder warten wir bis ein Anwalt der Ex uns schreibt, das sie nun gern 100% Unterhalt möchte?

Hat sie irgendwelche Rechte, nach 4 Jahren des Wechselmodell nun vollen Unterhalt zu verlangen?

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Es klingt nach einer Fehlinformation des JA. Bei Wechselmodell kann ja tatsächlich noch Unterhalt fällig sein. In dem Fall müsste dann aber eine Berechnung bei liegen mit dem Einkommen des anderen Elternteils. Würde da erst Mal anrufen und fragen, ob die Info vom Wechselmodell beim JA angekommen ist. Und eben das bereits Zahlungen laufen.

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Danke für die Rückmeldung. Dann fragen wir dort mal nach ob die Kindsmutter überhaupt kommuniziert hat oder einfach nur Unterhalt fordert.

Dann können wir aber erstmal entspannt sein und müssen uns die Feiertage nicht vermiesen.

Schönes Fest und erholsame Tag wünsche ich.

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Die Information zur Unterhaltsanpassung kam hier auch, aber das sollte für euch ja unrelevant sein weil ihr dieses "Modell" ja anders lebt.

Ich würde abwarten bis jemand sich dazu äußert. Bei dem Großen mit "normalen" Unterhalt ist es aber natürlich gültig die Anpassung.

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Im Wechsel Modell gibt es kein Unterhalt. Kosten werden wenn dann geteilt. Aber das Kind hat im Regelfall 2 leben und jeder Elternteil ist dementsprechend auch für die Finanzierung eigenständig verantwortlich.
Holt euch selbst einen Anwalt und lasst es abklären, ggf. neu berechnen.

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Wenn das Gehalt der Eltern relevant unterschiedlich ist, gibt es auch hier einen Unterhaltsanspruch.

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Es gibt eine gefestigte Rechtsprechung zur Berechnung des Unterhalts im Wechselmodell. Im Wesentlichen geht es dabei darum den Bedarf des Kindes anteilig am Einkommen der Eltern zu ermitteln und gegenzurechnen.

Die Aussage, im Wechselmodell gäbe es keinen Unterhalt ist komplett falsch.